Kliesing & Gamm

Familienrecht

Bei Fragen der elterlichen Sorge gilt, dass verheiratete Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Im Fall einer Ehescheidung trifft das Gericht nur auf Antrag eine Entscheidung zur elterlichen Sorge. Auch bei unverheirateten Paaren wird die gemeinsame elterliche Sorge zunehmend zum Regelfall. Problematisch wird die gemeinsame elterliche Sorge bei Paaren, die sich nicht mehr einig sind. Hauptaugenmerk sollte bei Streitigkeiten stets das Kindeswohl sein. Das Jugendamt hat ein eigenständiges Antragsrecht und kann bei Gericht einen Entzug oder eine Beschränkung der elterlichen Sorge beantragen.

Unabhängig vom Sorgerecht besteht ein Umgangsrecht der Kinder mit ihren Eltern, aber auch mit den Geschwistern, den Großeltern oder anderen engen Bezugspersonen. Dabei sind die Kindeswohlinteressen zu berücksichtigen. Wird der Umgang mit einem Umgangsberechtigten verweigert, sollte, um einen längeren Kontaktabbruch zu vermeiden, umgehend eine professionelle Beratung in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich ist in Familienangelegenheiten vorrangig das Erzielen einer einvernehmlichen Lösung erstrebenswert. Sollte die nicht möglich sein, vertreten wir Sie auch dann kompetent und engagiert bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

  • Seite: 1
  • | 2